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Maßnahme Was-B-03

Hochwasserschutz: Planfeststellungspflichtige Anlagen des technischen Hochwasserschutzes müssen auf eine ausreichende Dimensionierung hin überprüft und ggf. angepasst werden.
Art der Maßnahme:
  • Investive Maßnahme - Maßnahme deren Umsetzung mit direkten Ausgaben verbunden ist (entweder durch Investitionen oder durch die Einrichtung von Förderinstrumenten)
  • Planerische Maßnahme - Maßnahme deren Umsetzung der Berücksichtigung in Plänen und Programmen bedarf

Zielgruppe(n): Kreisfrei, Kreisangehörig, Kleine Gemeinde

Umsetzbarkeit: kurzfristig Kurzfristig umsetzbare Maßnahmen:
Maßnahme kann kurzfristig, d. h. innerhalb von einigen Wochen oder Monaten umgesetzt werden, weil nur geringe Ressourcen dafür aufgewendet werden müssen und/oder weil eine Abstimmung nur mit wenigen Akteuren notwendig ist und/oder weil die Maßnahme auf schnell veränderbare Rahmenbedingungen abzielt (z. B. Druck von Informationsbroschüren)
mit hohem Kostenaufwand Maßnahmen mit hohem Kostenaufwand:
Erhebliche finanzielle Mittel notwendig (über 100.000 EUR), die eine langjährige Finanzplanung notwendig machen (größere Investitionen in Infrastruktur, langfristige personalbezogene Maßnahmen, Entschädigungsleistungen usw.).

Ständige Beteiligte: Eigentümer von Flächen, Nutzer von Flächen, Übergeordnete Planungsebenen

Weitere Akteure:
Kleine und kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte
intern extern intern extern
  • Stadtentwicklung
  • Umwelt
  • Bauordnung
  • Liegenschaften
  • Grünflächen
  • Hochbau
  • Stadtplanung
  • Landesverwaltungsamt
  • Architektenkammer
  • Agentur für Arbeit
  • Verbraucherzentrale
  • Kleingartenvereine
  • Landwirtschaftsamt
  • Landesanstalt für Umwelt und Geologie
  • Zweckverbände
  • Versorgungsunternehmen
  • Landschaftsbehörde
  • Wasserverbände
  • Landesumweltamt
  • Landesamt für Bauen und Verkehr
  • Wasserbehörde
  • Stadtentwicklung
  • Umwelt
  • Bauordnung
  • Liegenschaften
  • Grünflächen
  • Hochbau
  • Stadtplanung
  • Landwirtschaftsamt
  • Zweckverbände
  • Landschaftsbehörde
  • Wasserbehörde
  • Architektenkammer
  • Agentur für Arbeit
  • Verbraucherzentrale
  • Kleingartenvereine
  • Landesanstalt für Umwelt und Geologie
  • Versorgungsunternehmen
  • Wasserverbände
  • Landesumweltamt
  • Landesamt für Bauen und Verkehr
  • Landesverwaltungsamt

Umsetzungsansätze

BauGB-Klimaschutznovelle

Die Klimaschutznovelle Städtebauliche Dimension der Klimaanpassung (Aufnahme der sogenannten Klimaschutzklausel), Klar-stellung von unbestimmten Sachverhalten (Anpassung an und Schutz des Klimas ist damit eine städtebauliche Aufgabe).

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Indikatorengestütztes Monitoring

Um den Belangen der klimaresilienten Entwicklung das ihrer besonderen Bedeutung entsprechende Gewicht bei der planerischen Bewertung und Entscheidung zukommen zu lassen, bedarf es eines Kataloges von Qualitätszielen, die anhand von Indikatoren möglichst quantifizierbar sein sollen. Dabei liefern Qualitätsziele und Indikatoren Maßstäbe für die Zustandsanalyse, die Prognose, die Bestimmung des geplanten Zustandes, die Abschätzung von Planalternativen sowie für die Erfolgskontrolle und können somit integraler Bestandteil der Stadtentwicklung sein.

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Ansatz zur ökonomischen Bewertung: Das Fallbeispiel 'Betrieblicher Hochwasserschutz Berzelius Stolberg GmbH'

Für den Bereich der ökonomischen Bewertung sei hier auf das Beispiel 'Betrieblicher Hochwasserschutz Berzelius Stolberg GmbH' verwiesen. Dieses zeigt, wie auf Grundlage einer Multikriterienanalyse eine unter ökonomischen Gesichtspunkten optimale Lösung für die Fragen des betrieblichen Hochwasserschutzes gefunden werden konnte. Aufbauend auf einer Analyse der Probleme und möglicher Maßnahmenbündel (verschiedene Kombinationen von Schutzmaßnahmen, wie z.B. die Höherlegung einer Brücke oder die Installation eines Dammbalkensystems) wurden die Optionen hier einem transparenten Bewertungsprozess unterworfen, der den Verantwortlichen anschließend als Entscheidungsgrundlage dient. Auf diese Weise wird eine optimale Lösung im Sinne von Kosteneffizienz und Effektivität garantiert.

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Ansatz zur ökonomischen Bewertung: Das Fallbeispiel 'Hochwasserschutz an der Leutra' (Jena)

Für den Bereich des Hochwasserschutzes verdeutlicht das Beispiel der Leutra in Jena die Potenziale der ökonomischen Bewertung. Hier werden verschiedene Planvarianten einer Hochwasserschutzmaßnahme vor dem Hintergrund von Kosten und Nutzen bewertet. Das Beispiel zeigt, wie Planalternativen unter ökomischen Gesichstspunkten evaluiert werden können und so eine Entscheidungsgrundlage geschaffen werden kann.

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Literatur

Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Wasser und Geologie, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Hg.)(2005): Raumplanung und Naturgefahren (Empfehlungen). Bern.

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bundesregierung (2008): Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel. Berlin.

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)(Hg.)(2007): Raumwentwicklungsstrategien zum Klimawandel. Dokumentation der Fachtagung am 30. Oktober 2007 im Umweltforum in Berlin. Berlin.

Clean Air Partnership (2007): Cities preparing for Climate Change - A study of six urban regions. Toronto.

Climate's Long-term Impacts on Metro Boston (CLIMB) (2004): Infrastructure Systems, Services and Climate Change: Integrated Impacts and Response Strategies for the Boston Metropolitan Area.

de Bruin et al. (2009): Adapting to climate change in The Netherlands: an inventory of climate adaptation options and ranking of alternatives. In: Climatic Change 95, p. 26-45.

Fleischhauer und Bornefeld (2006): Klimawandel und Raumplanung - Ansatzpunkte der Raumordnung und Bauleitplanung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel. RuR 31.

Greater London Authority (2008): The London climate change adaptation strategy - Draft Report. London.

London Climate Change Partnership (2007): London's Warming. London.

Office of the Deputy Prime Minister (Hg.)(2004): The Planning Response. Advice on Better Practice. London.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetze

Pflicht zur Aufstellung von Hochwasserschutzplänen (§ 31d Abs. 1 WHG)