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Maßnahme Was-B-02

Hochwasserschutz: Bestehende Überschwemmungsgebiete und Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind zu überprüfen und ggf. verändert festzulegen.
Art der Maßnahme:
  • Planerische Maßnahme - Maßnahme deren Umsetzung der Berücksichtigung in Plänen und Programmen bedarf

Zielgruppe(n): Kreisfrei, Kreisangehörig, Kleine Gemeinde

Umsetzbarkeit: mittelfristig Mittelfristig umsetzbare Maßnahmen:
Maßnahme kann mittelfristig, d. h. innerhalb von einigen Monaten oder Jahren umgesetzt werden, weil Ressourcen dafür aufgewendet werden müssen, die nicht sofort zur Verfügung stehen und/oder weil bei der Umsetzung der Maßnahme Konflikte zu erwarten sind, die eine Abstimmung mit verschiedenen Akteuren notwendig machen und/oder weil die Maßnahme auf nur mittelfristig veränderbare Rahmenbedingungen abzielt (z. B. Tätigung von Investitionen).
mit moderatem Kostenaufwand Maßnahmen mit moderatem Kostenaufwand:
Größerer finanzieller Aufwand (ca. 10.000 bis ca. 100.000 EUR), für den Mittel aber in der Regel für das kommende Haushaltsjahr bereitgestellt werden können (vorübergehende personalbezogene Maßnahmen, Aufträge an Dritte, kleinere Investitionen).

Ständige Beteiligte: Eigentümer von Flächen, Nutzer von Flächen, Übergeordnete Planungsebenen

Weitere Akteure:
Kleine und kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte
intern extern intern extern
  • Grünflächen
  • Stadtplanung
  • Landesanstalt für Umwelt und Geologie
  • Versorgungsunternehmen
  • Landschaftsbehörde
  • Landesumweltamt
  • Landesamt für Bauen und Verkehr
  • Zweckverbände
  • Wasserverbände
  • Wasserbehörde
  • Verbraucherzentrale
  • Grünflächen
  • Stadtplanung
  • Landschaftsbehörde
  • Zweckverbände
  • Wasserbehörde
  • Landesanstalt für Umwelt und Geologie
  • Versorgungsunternehmen
  • Landesumweltamt
  • Landesamt für Bauen und Verkehr
  • Wasserverbände
  • Verbraucherzentrale

Umsetzungsansätze

Einfacher Bebauungsplan

Die komplexen Bedingungen und die hohe rechtliche Bedeutung qualifizierter Bebauungspläne münden in differenzierte und enge Festsetzungen, die schon nach kurzer Zeit überholt sind. Einfache Bebauungspläne werden vor allem aus Gründen der Verfahrensvereinfachung oder auch aufgrund der hohen Komplexität bebauter Gebiete gelegentlich zur Überplanung bereits bebauter Gebiete aufgestellt und sind in verschiedenen Einsatzbereichen zur Anpassung an den Klimawandel denkbar (Neuaufstellung eines einfachen Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich oder beplanten Außenbereich; Änderung eines qualifizierten Bebauungsplans durch einen einfachen Bebauungsplan).

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BauGB-Klimaschutznovelle

Die Klimaschutznovelle Städtebauliche Dimension der Klimaanpassung (Aufnahme der sogenannten Klimaschutzklausel), Klar-stellung von unbestimmten Sachverhalten (Anpassung an und Schutz des Klimas ist damit eine städtebauliche Aufgabe).

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Vergabe von Erbbaurechten

Vergabe von Erbbaurechten bei gewerblich-industriellen Nutzungen: Es sind Fälle denkbar, bei denen aufgrund des Klimawandels die Gefahr von Extre-mereignissen im Zeitverlauf deutlich zunimmt, gegenwärtig aber noch keine Nutzungseinschränkungen vertretbar bzw. erforderlich sind. Dafür wäre die zeitlich befristete Vergabe von Erbbaurechten vorstellbar, um die temporale Dimension des Klimawandels zu nutzen, also so lange eine gewerbliche Flä-chennutzung einer zukünftig womöglich von Extremereignissen betroffene Flächen zuzulassen, wie diese noch vertretbar erscheint.

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Indikatorengestütztes Monitoring

Um den Belangen der klimaresilienten Entwicklung das ihrer besonderen Bedeutung entsprechende Gewicht bei der planerischen Bewertung und Entscheidung zukommen zu lassen, bedarf es eines Kataloges von Qualitätszielen, die anhand von Indikatoren möglichst quantifizierbar sein sollen. Dabei liefern Qualitätsziele und Indikatoren Maßstäbe für die Zustandsanalyse, die Prognose, die Bestimmung des geplanten Zustandes, die Abschätzung von Planalternativen sowie für die Erfolgskontrolle und können somit integraler Bestandteil der Stadtentwicklung sein.

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Konzept der sequenziellen Realisierung von Planinhalten

Das Problem der Schätzung von Wahrscheinlichkeiten künftiger klimawandelbezogener Ereignisse soll verringert werden, indem in der Planung nicht von einem einzigen wünschenswerten Endzustand ausgegangen wird. Es werden vielmehr eine Reihe suboptimaler möglicher Endzustände vorweggedacht, die nach einer initiierenden Entscheidung überhaupt noch erreichbar sind. Die weiteren Entscheidungsstufen werden offen gehalten und dann ausgeführt, wenn Dringlichkeit besteht bzw. die Unsicherheit der Informationen überwunden ist ("Wenn-dann-Relationen").

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Literatur

Bart, I. L. (2009): Urban sprawl and climate change: A statistical exploration of cause and effect, with policy options for the EU. In: Land Use Policy

Bauministerkonferenz (2007): Klimaschutz in den Bereichen Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung. Berlin.

Birkmann, J. (2008): Globaler Umweltwandel, Naturgefahren, Vulnerabilität und Katastrophenresilienz. In RuR 1/2008

Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Wasser und Geologie, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Hg.)(2005): Raumplanung und Naturgefahren (Empfehlungen). Bern.

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bundesregierung (2008): Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel. Berlin.

Fleischhauer und Bornefeld (2006): Klimawandel und Raumplanung - Ansatzpunkte der Raumordnung und Bauleitplanung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel. RuR 31.

Grill et al. (2006): Adapting cities for climate change: the role of the green infrastructure.

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2008): Klimawandel in Nordrhein-Westfalen - Wege zu einer Anpassungsstrategie. Düsseldorf.

Office of the Deputy Prime Minister (Hg.)(2004): The Planning Response. Advice on Better Practice. London.

Oesterreichisches Institut für Raumplanung (Hg.)(2004): PROFAN - Präventive RaumOrdnung gegen Folgeschäden aus Naturkatastrophen. Wien.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetze

Festlegungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz in Raumordnungsplänen (§ 8 Abs. 5 Nr. 2 ROG)
Pflicht zur Aufstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten (Art. 6 Abs. 1 EG-Richtlinie 2007/60/EG)
Pflicht zur Aufstellung von Hochwasserschutzplänen (§ 31d Abs. 1 WHG)