Navigation und Service

Maßnahme Was-A-02

Hochwasserschutz: Bestehende kommunale Anlagen sind im Hinblick auf anstehende Hochwasserereignisse zu überprüfen und ggf. zu schützen, wie z.B. Sicherung von Kellerschächten, die Verlagerung empfindlicher Einrichtungen (Stromverteiler) aus dem Keller.  
Art der Maßnahme:
  • Investive Maßnahme - Maßnahme deren Umsetzung mit direkten Ausgaben verbunden ist (entweder durch Investitionen oder durch die Einrichtung von Förderinstrumenten)

Zielgruppe(n): Kreisfrei, Kreisangehörig, Kleine Gemeinde

Umsetzbarkeit: kurzfristig Kurzfristig umsetzbare Maßnahmen:
Maßnahme kann kurzfristig, d. h. innerhalb von einigen Wochen oder Monaten umgesetzt werden, weil nur geringe Ressourcen dafür aufgewendet werden müssen und/oder weil eine Abstimmung nur mit wenigen Akteuren notwendig ist und/oder weil die Maßnahme auf schnell veränderbare Rahmenbedingungen abzielt (z. B. Druck von Informationsbroschüren)
mit geringem Kostenaufwand Maßnahmen mit geringem Kostenaufwand:
Nur geringe finanzielle Mittel notwendig (ca. 1.000 bis ca. 10.000 EUR), die in der Regel aus dem laufenden Haushalt heraus aufgebracht werden können (organisatorische Maßnahmen, informationsbezogene Maßnahmen).

Ständige Beteiligte: Eigentümer von Flächen, Nutzer von Flächen, Übergeordnete Planungsebenen

Weitere Akteure:
Kleine und kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte
intern extern intern extern
  • Stadtentwicklung
  • Sicherheit und Ordnung
  • Tiefbau
  • Hochbau
  • Bauordnung
  • Stadtplanung
  • Landesverwaltungsamt
  • Eigenbetriebe
  • Architektenkammer
  • Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung
  • Landwirtschaftsamt
  • Landesanstalt für Umwelt und Geologie
  • Versorgungsunternehmen
  • Landschaftsbehörde
  • Landesumweltamt
  • Landesamt für Bauen und Verkehr
  • Wasserverbände
  • Zweckverbände
  • Wasserbehörde
  • Stadtentwicklung
  • Sicherheit und Ordnung
  • Tiefbau
  • Hochbau
  • Bauordnung
  • Stadtplanung
  • Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung
  • Landwirtschaftsamt
  • Landschaftsbehörde
  • Eigenbetriebe
  • Zweckverbände
  • Wasserbehörde
  • Architektenkammer
  • Landesanstalt für Umwelt und Geologie
  • Versorgungsunternehmen
  • Landesumweltamt
  • Landesamt für Bauen und Verkehr
  • Landesverwaltungsamt
  • Wasserverbände

Umsetzungsansätze

Baurecht auf Zeit, Städtebauliche Verträge

Steuerung der klimaangepassten, städtebaulichen Entwicklung und Ordnung am Beispiel von städtebaulichen Verträgen, Stadtumbaumaßnahmen und in Anwendung des Baurechts auf Zeit (zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungen).

[mehr]

BauGB-Klimaschutznovelle

Die Klimaschutznovelle Städtebauliche Dimension der Klimaanpassung (Aufnahme der sogenannten Klimaschutzklausel), Klar-stellung von unbestimmten Sachverhalten (Anpassung an und Schutz des Klimas ist damit eine städtebauliche Aufgabe).

[mehr]

Indikatorengestütztes Monitoring

Um den Belangen der klimaresilienten Entwicklung das ihrer besonderen Bedeutung entsprechende Gewicht bei der planerischen Bewertung und Entscheidung zukommen zu lassen, bedarf es eines Kataloges von Qualitätszielen, die anhand von Indikatoren möglichst quantifizierbar sein sollen. Dabei liefern Qualitätsziele und Indikatoren Maßstäbe für die Zustandsanalyse, die Prognose, die Bestimmung des geplanten Zustandes, die Abschätzung von Planalternativen sowie für die Erfolgskontrolle und können somit integraler Bestandteil der Stadtentwicklung sein.

[mehr]

Literatur

Anderson, W. (2009): Homes for a Changing Climate.

Mukheibir &Ziervogel (2006): Framework for Adaption to Climate Change in the City of Cape Town. S. 41

Oesterreichisches Institut für Raumplanung (Hg.)(2004): PROFAN - Präventive RaumOrdnung gegen Folgeschäden aus Naturkatastrophen. Wien.

Satterthwaite, D., Huq, S., Pelling, M. et al. (2008): Adapting to Climate Change in Urban Areas. The possibilities and constraints in low- and middle-income nations. In: Human Settlements Discussion Paper Series, Theme: Climate Change and Cities - 1. International Institute for Environment and Development. London.

 

Gesetze

Verpflichtung zur Durchführung von Vorsorgemaßnahmen, insb. Anpassung der Nutzung von Grundstücken an Hochwassergefahren (§ 31a Nr. 2 WHG)