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Maßnahme Tec-A-01

Ertüchtigung Sozialer Infrastruktur: Die bestehenden baulichen Anlagen der sozialen Infrastruktur müssen gegenüber der Zunahme von Extremereignissen (Sturm, Hochwasser, Schnee...) technisch vorbereitet werden.
Art der Maßnahme:
  • Investive Maßnahme - Maßnahme deren Umsetzung mit direkten Ausgaben verbunden ist (entweder durch Investitionen oder durch die Einrichtung von Förderinstrumenten)

Zielgruppe(n): Kreisfrei, Kreisangehörig, Kleine Gemeinde

Umsetzbarkeit: mittelfristig Mittelfristig umsetzbare Maßnahmen:
Maßnahme kann mittelfristig, d. h. innerhalb von einigen Monaten oder Jahren umgesetzt werden, weil Ressourcen dafür aufgewendet werden müssen, die nicht sofort zur Verfügung stehen und/oder weil bei der Umsetzung der Maßnahme Konflikte zu erwarten sind, die eine Abstimmung mit verschiedenen Akteuren notwendig machen und/oder weil die Maßnahme auf nur mittelfristig veränderbare Rahmenbedingungen abzielt (z. B. Tätigung von Investitionen).
mit moderatem Kostenaufwand Maßnahmen mit moderatem Kostenaufwand:
Größerer finanzieller Aufwand (ca. 10.000 bis ca. 100.000 EUR), für den Mittel aber in der Regel für das kommende Haushaltsjahr bereitgestellt werden können (vorübergehende personalbezogene Maßnahmen, Aufträge an Dritte, kleinere Investitionen).

Ständige Beteiligte: Eigentümer von Flächen, Nutzer von Flächen, Übergeordnete Planungsebenen

Weitere Akteure:
Kleine und kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte
intern extern intern extern
  • Stadtentwicklung
  • Bauordnung
  • Stadtplanung
  • Hochbau
  • Tiefbau
  • Liegenschaften
  • Eigenbetriebe
  • Bauwirtschaft
  • Architektenkammer
  • Post- und Fernmeldewesen
  • Versorgungsunternehmen
  • Wasserbehörde
  • Stadtentwicklung
  • Bauordnung
  • Stadtplanung
  • Hochbau
  • Tiefbau
  • Liegenschaften
  • Eigenbetriebe
  • Wasserbehörde
  • Bauwirtschaft
  • Architektenkammer
  • Post- und Fernmeldewesen
  • Versorgungsunternehmen

Umsetzungsansätze

Einfacher Bebauungsplan

Die komplexen Bedingungen und die hohe rechtliche Bedeutung qualifizierter Bebauungspläne münden in differenzierte und enge Festsetzungen, die schon nach kurzer Zeit überholt sind. Einfache Bebauungspläne werden vor allem aus Gründen der Verfahrensvereinfachung oder auch aufgrund der hohen Komplexität bebauter Gebiete gelegentlich zur Überplanung bereits bebauter Gebiete aufgestellt und sind in verschiedenen Einsatzbereichen zur Anpassung an den Klimawandel denkbar (Neuaufstellung eines einfachen Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich oder beplanten Außenbereich; Änderung eines qualifizierten Bebauungsplans durch einen einfachen Bebauungsplan).

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Backcasting

Das "Backcasting" (Zurückblenden) als Methode greift die normative Komponente der Szenarioentwicklung heraus, bei die Frage gestellt wird, welche Entscheidungen notwendig sind, um ein bestimmtes Anpas-sungsziel zu erreichen. Es geht beim Backcasting weniger darum, Aussagen über mögliche zukünftige Zustände zu erhalten, sondern vielmehr darum, bereits jetzt gestaltend auf diese Zustände einzuwirken, indem die Umsetzbarkeit und Rahmenbedingungen von Strategiezielen abgebildet werden.

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BauGB-Klimaschutznovelle

Die Klimaschutznovelle Städtebauliche Dimension der Klimaanpassung (Aufnahme der sogenannten Klimaschutzklausel), Klar-stellung von unbestimmten Sachverhalten (Anpassung an und Schutz des Klimas ist damit eine städtebauliche Aufgabe).

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Literatur

Clean Air Partnership (2007): Cities preparing for Climate Change - A study of six urban regions. Toronto.

Greater London Authority (2008): The London climate change adaptation strategy - Draft Report. London.

HCMC: BMBF, BTU, Future Megacities Projekt, Megacity Research Project TP. S. 109, 110, 172.Ho Chi Minh. 

Mukheibir &Ziervogel (2006): Framework for Adaption to Climate Change in the City of Cape Town. S. 32, 41

Satterthwaite, D., Huq, S., Pelling, M. et al. (2008): Adapting to Climate Change in Urban Areas. The possibilities and constraints in low- and middle-income nations. In: Human Settlements Discussion Paper Series, Theme: Climate Change and Cities - 1. International Institute for Environment and Development. London.

 

 

 

Gesetze

keine gesetzliche Regelung auf EU- und Bundesebene vorhanden