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Maßnahme Fre-A-03

Thermische Entlastung: Bestehende Kaltluftbahnen sind zur Abmilderung v.a. der nächtlichen Hitzebelastung zu erhalten.
Art der Maßnahme:
  • Planerische Maßnahme - Maßnahme deren Umsetzung der Berücksichtigung in Plänen und Programmen bedarf

Zielgruppe(n): Kreisfrei, Kreisangehörig

Umsetzbarkeit: kurzfristig Kurzfristig umsetzbare Maßnahmen:
Maßnahme kann kurzfristig, d. h. innerhalb von einigen Wochen oder Monaten umgesetzt werden, weil nur geringe Ressourcen dafür aufgewendet werden müssen und/oder weil eine Abstimmung nur mit wenigen Akteuren notwendig ist und/oder weil die Maßnahme auf schnell veränderbare Rahmenbedingungen abzielt (z. B. Druck von Informationsbroschüren)
mit geringem Kostenaufwand Maßnahmen mit geringem Kostenaufwand:
Nur geringe finanzielle Mittel notwendig (ca. 1.000 bis ca. 10.000 EUR), die in der Regel aus dem laufenden Haushalt heraus aufgebracht werden können (organisatorische Maßnahmen, informationsbezogene Maßnahmen).

Ständige Beteiligte: Eigentümer von Flächen, Nutzer von Flächen, Übergeordnete Planungsebenen

Weitere Akteure:
Kleine und kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte
intern extern intern extern
  • Stadtentwicklung
  • Immissionsschutz
  • Umwelt
  • Forsten
  • Grünflächen
  • Stadtplanung
  • Landesverwaltungsamt
  • Kleingartenvereine
  • Umwelt- und Naturschutzverbände
  • Landesanstalt für Großschutzgebiete
  • Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung
  • Landschaftsbehörde
  • Landwirtschaftsamt
  • Landesumweltamt
  • Stadtentwicklung
  • Immissionsschutz
  • Umwelt
  • Forsten
  • Grünflächen
  • Stadtplanung
  • Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung
  • Landschaftsbehörde
  • Landwirtschaftsamt
  • Kleingartenvereine
  • Umwelt- und Naturschutzverbände
  • Landesanstalt für Großschutzgebiete
  • Landesverwaltungsamt
  • Landesumweltamt

Umsetzungsansätze

Einfacher Bebauungsplan

Die komplexen Bedingungen und die hohe rechtliche Bedeutung qualifizierter Bebauungspläne münden in differenzierte und enge Festsetzungen, die schon nach kurzer Zeit überholt sind. Einfache Bebauungspläne werden vor allem aus Gründen der Verfahrensvereinfachung oder auch aufgrund der hohen Komplexität bebauter Gebiete gelegentlich zur Überplanung bereits bebauter Gebiete aufgestellt und sind in verschiedenen Einsatzbereichen zur Anpassung an den Klimawandel denkbar (Neuaufstellung eines einfachen Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich oder beplanten Außenbereich; Änderung eines qualifizierten Bebauungsplans durch einen einfachen Bebauungsplan).

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Baurecht auf Zeit, Städtebauliche Verträge

Steuerung der klimaangepassten, städtebaulichen Entwicklung und Ordnung am Beispiel von städtebaulichen Verträgen, Stadtumbaumaßnahmen und in Anwendung des Baurechts auf Zeit (zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungen).

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Multifunktionale Flächennutzung

Multifunktionale Nutzung bedeutet eine zeitlich parallele mehrfache Nutzung einer Fläche für unterschiedliche Bodennutzungen. Zugleich wird im Gegensatz zum Konzept der temporären Zwischennutzung (etwa einer Brachfläche) auf ein dauerhaftes Nebeneinander mehrerer Nutzungen abgestellt.

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BauGB-Klimaschutznovelle

Die Klimaschutznovelle Städtebauliche Dimension der Klimaanpassung (Aufnahme der sogenannten Klimaschutzklausel), Klar-stellung von unbestimmten Sachverhalten (Anpassung an und Schutz des Klimas ist damit eine städtebauliche Aufgabe).

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Flächenkreislaufwirtschaft

Die Flächenkreislaufwirtschaft hat vorrangig und systematisch die Ausschöpfung der bestehenden Flächenpotenziale im Bestand zum Ziel und lässt nur unter bestimmten Bedingungen die Inanspruchnahme neuer Flächen zu. Die Ansätze zur Brachflächenaktivierung bzw. Rückbau/Renaturierung sind hinsichtlich ihrer Flexibilität unter sich ändernden Rahmenbedingungen wie dem klimawandel zu diskutieren. Besondere Potenziale bieten sich vor allem im Hinblick auf Verlagerungen von Nutzungen oder die Suche nach alternativen Standorten.

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Indikatorengestütztes Monitoring

Um den Belangen der klimaresilienten Entwicklung das ihrer besonderen Bedeutung entsprechende Gewicht bei der planerischen Bewertung und Entscheidung zukommen zu lassen, bedarf es eines Kataloges von Qualitätszielen, die anhand von Indikatoren möglichst quantifizierbar sein sollen. Dabei liefern Qualitätsziele und Indikatoren Maßstäbe für die Zustandsanalyse, die Prognose, die Bestimmung des geplanten Zustandes, die Abschätzung von Planalternativen sowie für die Erfolgskontrolle und können somit integraler Bestandteil der Stadtentwicklung sein.

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Konzept der sequenziellen Realisierung von Planinhalten

Das Problem der Schätzung von Wahrscheinlichkeiten künftiger klimawandelbezogener Ereignisse soll verringert werden, indem in der Planung nicht von einem einzigen wünschenswerten Endzustand ausgegangen wird. Es werden vielmehr eine Reihe suboptimaler möglicher Endzustände vorweggedacht, die nach einer initiierenden Entscheidung überhaupt noch erreichbar sind. Die weiteren Entscheidungsstufen werden offen gehalten und dann ausgeführt, wenn Dringlichkeit besteht bzw. die Unsicherheit der Informationen überwunden ist ("Wenn-dann-Relationen").

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Literatur

City of London Corporation (2007): Rising to the Challenge - The City of London Corporation's Climate Adaptation Strategy. London.

Dosch, F., Porsche, L., &P. Schuster (2008): Anpassung an den Klimawandel aus europäischer Perspektive. In: Informationen zur Raumentwicklung. Heft 6/7. S. 381-394.

Greater London Authority (2008): The London climate change adaptation strategy - Draft Report. London.

Grill et al. (2006): Adapting cities for climate change: the role of the green infrastructure.

London Climate Change Partnership (2007): London's Warming. London.

Mayor's Office of Long-Term Planning and Sustainability (2009): Climate Risk Information. New York City Pannel on Climate Change. New York.

 

 

 

 

 

Gesetze

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl und Höhe der baulichen Anlagen) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festsetzungen zur Bauweise (offen/geschlossen) sowie zur Stellung der baulichen Anlagen (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Festsetzung von Mindestmaßen der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Festsetzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
Schaffung von Freiräumen, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind (§ 1 Abs. 6 BNatSchG)