Navigation und Service

Maßnahme Ene-B-06

Regenerative Energieerzeugung: Die Nutzung lokaler/regionaler Biomasse zur Energiegewinnung ist zu fördern.
Art der Maßnahme:
  • Investive Maßnahme - Maßnahme deren Umsetzung mit direkten Ausgaben verbunden ist (entweder durch Investitionen oder durch die Einrichtung von Förderinstrumenten)

Zielgruppe(n): Kreisfrei, Kreisangehörig, Kleine Gemeinde

Umsetzbarkeit: kurzfristig Kurzfristig umsetzbare Maßnahmen:
Maßnahme kann kurzfristig, d. h. innerhalb von einigen Wochen oder Monaten umgesetzt werden, weil nur geringe Ressourcen dafür aufgewendet werden müssen und/oder weil eine Abstimmung nur mit wenigen Akteuren notwendig ist und/oder weil die Maßnahme auf schnell veränderbare Rahmenbedingungen abzielt (z. B. Druck von Informationsbroschüren)
mit moderatem Kostenaufwand Maßnahmen mit moderatem Kostenaufwand:
Größerer finanzieller Aufwand (ca. 10.000 bis ca. 100.000 EUR), für den Mittel aber in der Regel für das kommende Haushaltsjahr bereitgestellt werden können (vorübergehende personalbezogene Maßnahmen, Aufträge an Dritte, kleinere Investitionen).

Ständige Beteiligte: Eigentümer von Flächen, Nutzer von Flächen, Übergeordnete Planungsebenen

Weitere Akteure:
Kleine und kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte
intern extern intern extern
  • Stadtentwicklung
  • Eigenbetriebe
  • Stadtplanung
  • Forsten
  • Landesverwaltungsamt
  • Architektenkammer
  • Klimaschutzagentur
  • Verbraucherzentrale
  • Landwirtschaftskammer
  • Landesumweltamt
  • Zweckverbände
  • Versorgungsunternehmen
  • Landesamt für Bauen und Verkehr
  • Stadtentwicklung
  • Eigenbetriebe
  • Stadtplanung
  • Forsten
  • Landwirtschaftskammer
  • Zweckverbände
  • Architektenkammer
  • Klimaschutzagentur
  • Verbraucherzentrale
  • Landesumweltamt
  • Versorgungsunternehmen
  • Landesamt für Bauen und Verkehr
  • Landesverwaltungsamt

Umsetzungsansätze

Einfacher Bebauungsplan

Die komplexen Bedingungen und die hohe rechtliche Bedeutung qualifizierter Bebauungspläne münden in differenzierte und enge Festsetzungen, die schon nach kurzer Zeit überholt sind. Einfache Bebauungspläne werden vor allem aus Gründen der Verfahrensvereinfachung oder auch aufgrund der hohen Komplexität bebauter Gebiete gelegentlich zur Überplanung bereits bebauter Gebiete aufgestellt und sind in verschiedenen Einsatzbereichen zur Anpassung an den Klimawandel denkbar (Neuaufstellung eines einfachen Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich oder beplanten Außenbereich; Änderung eines qualifizierten Bebauungsplans durch einen einfachen Bebauungsplan).

[mehr]

Baurecht auf Zeit, Städtebauliche Verträge

Steuerung der klimaangepassten, städtebaulichen Entwicklung und Ordnung am Beispiel von städtebaulichen Verträgen, Stadtumbaumaßnahmen und in Anwendung des Baurechts auf Zeit (zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungen).

[mehr]

BauGB-Klimaschutznovelle

Die Klimaschutznovelle Städtebauliche Dimension der Klimaanpassung (Aufnahme der sogenannten Klimaschutzklausel), Klar-stellung von unbestimmten Sachverhalten (Anpassung an und Schutz des Klimas ist damit eine städtebauliche Aufgabe).

[mehr]

Zwischennutzungen

Zwischennutzungen können dazu dienen, Flächen mit unsicherer Realisierungsperspektive einer sinnvollen temporären Nutzung zuzuführen oder unter unsicheren Rahmenbedingungen eine Fläche zwischenzeitlich einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, bis eine gesicherte Entscheidungsgrundlage vorhanden ist. Hier bieten sich beispielsweise temporäre Parkkonzepte oder auch zeitlich befristete bauliche Vorhaben an, um insbesondere bei öffentlichen Flächen den Verwertungsdruck zu reduzieren und Brachflächen im Stadtbild zu vermeiden.

[mehr]

Literatur

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bundesregierung (2008): Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel. 

Feenstra et al. (1998): Handbook on Methods for Climate Change Impact Assessment and Adaptation Strategies. UNEP und vrije Universiteit Amsterdam.

 

Gesetze

Nutzungspflicht erneuerbarer Energien (§ 3 Abs. 1 EEWärmeG)
Vergütung für die Einspeisung von aus Biomasse erzeugtem Strom (§ 27 EEG)
Nachhaltige Energieversorgung durch Nutzung regenerativer Energien (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG)